Bewilligung von Kassenrezepten

Es muss eine ABS-Bewilligung vorliegen, bevor das Rezept eingelöst werden kann.

Wenn Vertragsärzt:innen und Wahlärzt:innen mit Rezepturbefugnis bewilligungspflichtige Medikamente als Kassenrezept verordnen, ist die Bewilligung vom zuständigen Sozialversicherungsträger über das Arzneimittel-Bewilligungs-Service (ABS) einzuholen. Die Bewilligung kann entweder direkt aus dem Rezeptierungsmodul heraus beantragt werden, oder sie wird an ein bestehendes e-Rezept angehängt. Die ABS-ID wird in beiden Fällen automatisch im elektronischen Datensatz gespeichert. Es muss eine ABS-Bewilligung vorliegen, bevor das Rezept eingelöst werden kann. Der Bewilligungsstatus wird bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Apotheke überprüft. Wurde vom Sozialversicherungsträger keine Bewilligung erteilt, darf eine solche Medikamentenverordnung ausschließlich in Form eines Privatrezeptes erfolgen. Auch Wahlärzt:innen mit Rezepturbefugnis, die e-Rezepte ausstellen, sind zur Einhaltung dieses Prozesses verpflichtet.

Chefärztliche Bewilligung
Grundsätzlich erhalten Sie noch am selben Tag (binnen 30 Minuten) eine Rückantwort vom chef- und kontrollärztlichen Dienst, und zwar dann, wenn Sie die Bewilligung in folgendem Zeitraum einholen:

  • Montag bis Freitag, 7:00 bis 19:30 Uhr
  • Samstag, 8:00 bis 12:30 Uhr

Sollte der Status einer Bewilligungsanfrage nicht innerhalb von 30 Minuten nach Übertragung auf „beantwortet“ wechseln, können Sie dem:der Patient:in das Rezept nach erfolgter Dokumentation ausstellen.

Weitere Informationen auf www.chipkarte.at.