Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich wird neben Witwen(r)pension und Bestattungsbeihilfe auch eine Hinterbliebenenunterstützung ausbezahlt. Ist das WFF-Mitglied vor dem 65. Lebensjahr verstorben, beträgt der Anspruch EUR 34.066,03. Hat die/der Verstorbene bereits eine WFF-Pension bezogen oder ist das Mitglied nach dem 65. Lebensjahr verstorben, bleibt ein Anspruch von EUR 5.516,51.
FAQ zur Hinterbliebenenunterstützung
Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung gebührt, sofern das verstorbene WFF-Mitglied die Beiträge zur Bestattungsbeihilfe und zur Hinterbliebenenunterstützung mindestens drei Monate vor dem Ereigniseintritt oder bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft entrichtet oder unverschuldet nicht entrichtet hat.
Anspruch auf Auszahlung der Hinterbliebenenunterstützung haben in der nachstehend angegebenen Reihenfolge
- eine Bank, sofern eine Abtretung an eine solche vorhanden ist, bis zur Höhe der ausständigen besicherten Kreditschuld
- namhaft gemachte Leistungsempfängerin bzw. Leistungsempfänger (Verfügung)
- Witwe oder Witwer oder hinterbliebene eingetragene Partnerin bzw. Partner
- Waisen
- sonstige gesetzliche Erben
Die angeführten Personen haben Anspruch auf Hinterbliebenenunterstützung, sofern die oder der Verstorbene
- zum Zeitpunkt des Ablebens aktives Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich war bzw. eine Alters- oder Invaliditätsversorgung bezogen hat und
- den Beitrag für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung mindestens drei Monate vor dem Ableben, bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft, entrichtet hat. Ausnahmen: 100-prozentige Ermäßigung wegen Mutterschutz, Mutterschafts- oder Väterkarenz.
Die Hinterbliebenenunterstützung wird bei mehreren Hinterbliebenen „zur ungeteilten Hand“ ausgezahlt. Das heißt, dass der WFF der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich bei Vorhandensein mehrerer Waisen oder gesetzlicher Erben die Leistung mit schuldbefreiender Wirkung an jene Person auszahlt, die zuerst ihre Anspruchsberechtigung nachgewiesen hat. Allfällige übrige anspruchsberechtigte Personen müssen die Aufteilung der Leistung bei der zum Zug gekommenen Person geltend machen.
Jedes WFF-Mitglied kann eine oder mehrere Personen schriftlich namhaft machen (PDF: Formular E 03"Verfügung Hinterbliebenenunterstützung“). Außerdem gibt es die Möglichkeit, diese Leistung zur Kreditbesicherung für den Fall des Ablebens an eine Bank abzutreten (entspricht Kreditausfallsversicherung).
Der Antrag auf Hinterbliebenenunterstützung ist spätestens sechs Monate nach dem Ableben des Mitgliedes einzubringen. (PDF: Formular L08a)
Vorzulegen sind
- Sterbeurkunde
- Gegebenenfalls Kopie der Todesfallaufnahme oder Bestätigung der Notarin oder des Notars über die gesetzlichen Erben (bei einem Anspruch von Waisen oder gesetzlichen Erben)
Die Hinterbliebenenunterstützung stellt in erster Linie eine Unterstützungsleistung für die Hinterbliebenen im Fall des Ablebens des WFF-Mitgliedes dar.
Für Mitglieder, die dem Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich vor dem 1. Jänner 2011 angehört haben, bestand bis 2008 die Möglichkeit, einen Teil der Hinterbliebenenunterstützung bereits mit Vollendung des 65. Lebensjahres als Erlebensleistung abzurufen. Die Höhe dieser Leistung ist vom Alter des Mitgliedes und zum Teil von der gewählten Leistungshöhe abhängig (§ 38 – Satzung WFF).
Die Leistungsgruppen für WFF-Mitglieder
Gruppe | Geburtsdatum | Ableben | Erleben |
---|---|---|---|
1 (ohne Erlebens-komponente) | 31.12.1950 oder älter | EUR 34.066,03 | --- |
2 (mit Erlebens-komponente) | 31.12.1935 bis 31.12.1950 | Vor dem 65. Lebensjahr EUR 34.066,03 | --- |
Nach dem 65. Lebensjahr EUR 5.516,51 | Auszahlung zum 65. LJ Gruppe bereits vollständig ausbezahlt | ||
3a | 1.1.1951 bis 31.12.1955 | Vor dem 65. Lebensjahr EUR 34.066,03 | --- |
Nach dem 65. Lebensjahr EUR 5.516,51 | Auszahlung zum vollendeten 65. Lebensjahr gem. Anhang VIII Satzung WFF | ||
3 b | 1.1.1956 und jünger | Vor dem 65. Lebensjahr bzw. Pensionsantritt EUR 34.066,03 | --- |
Nach dem 65. Lebensjahr bzw. Pensionsantritt EUR 5.516,51 | |||
4 | Eintritt in den WFF der ÄK NÖ nach dem 31.12.2010 | Vor dem 65. Lebensjahr bzw. Pensionsantritt EUR 34.066,03 | --- |
Nach dem 65. Lebensjahr bzw. Pensionsantritt EUR 5.516,51 |
Der Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich schreibt die betroffenen Mitglieder im Quartal vor dem Erreichen ihres 65. Lebensjahres automatisch an und informiert über die Fälligkeit. Gleichzeitig wird ein Antrag auf Auszahlung der Erlebensleistung mitgesandt. Nach Retournierung des Antrages, jedoch frühestens nach Erreichen des 65. Lebensjahres, wird die Erlebensleistung ausbezahlt. Bei Vorliegen eines Beitragsrückstandes erfolgt eine Gegenrechnung mit dem Auszahlungsbetrag.
Wird keine Bankverbindung angegeben, wird der Auszahlungsbetrag dem Beitragskonto gutgebucht.