Wahlärzte: Kostenrückerstattung

Information für Wahlärzt:innen zur Kostenrückerstattung

Die Satzung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) für den Regionalbereich NÖ regelt die Kostenerstattung bei Inanspruchnahme von Wahlärzt:innen, wobei diese 80 Prozent der in der § 2-Honorarordnung für eine/n vergleichbare/n Vertragsarzt/-ärztin vorgesehenen Tarif je Einzelleistung beträgt, sofern dieses Honorar auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurde. Bei Wahlarzt-Gruppenpraxen reduziert sich dieser Prozentsatz um weitere 10 Prozent.

Aufgrund der Tatsache, dass die bestehenden Limitierungen und Verrechnungsbeschränkungen von den abrechnenden Vertragsärzt:innen bei nachstehend angeführten Leistungspositionen im vorangegangenen Jahr überschritten wurden, ist die ÖGK-NÖ berechtigt, im gleichen Ausmaß den 80 prozentigen Anteil des Erstattungsbetrages bzw. den um 10 Prozent zusätzlich gekürzten Betrages bei Inanspruchnahme einer Wahlarzt-Gruppenpraxis zu kürzen, sodass sich für diese Leistungen ein fixer Kostenerstattungstarif ergibt, der zum Teil weit unter dem 80 prozentigen Anteil des Kassentarifes liegt.

Diese fixen Kostenerstattungstarife werden regelmäßig von ÖGK-NÖ bekannt gegeben.

Hier finden Sie die entsprechende Unterlage für einzelne Leistungspositionen nach Fächern geordnet:

Pauschbeträge Niederösterreich ab 1.1.2024 (pdf) 5 MB
Kostenerstattung bei einzelnen Leistungspositionen

Link: Für allgemeine Informationen: Satzung der ÖGK