Können Sie aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls den ärztlichen Beruf nicht ausüben, haben Sie Anspruch auf die Krankenunterstützung. Der Anspruch von EUR 35,-- brutto pro Tag besteht
- bei stationärem Aufenthalt ab dem ersten Tag und
- bei einem Krankenstand in häuslicher Pflege ab dem vierten Tag.
- Wochenenden werden bei der Auszahlung berücksichtigt.
- Rehabilitationsaufenthalte werden einem Krankenstand gleichgehalten, wenn sie im unmittelbaren Anschluss an eine Berufsunfähigkeit absolviert werden.
- Wichtig für Ärztinnen: Die Krankenunterstützung wird auch (parallel zu einem allfälligen Wochengeldbezug) während des vorzeitigen und des regulären Mutterschutzes ausbezahlt.
Der Beitrag für diese Leistung beträgt einheitlich monatlich EUR 30,--.
Achtung: Wie alle Leistungen des WFF ist auch die Krankenunterstützung antragspflichtig. Auf dem Antragsformular sind insbesondere
- der Zeitraum des Krankenstandes,
- die Diagnose (als Versicherer benötigen wir diese Information zur Plausibilisierung der Leistungsauszahlung),
- Ihre Sozialversicherungsnummer sowie
- Ihre Bankverbindung anzugeben.
Wichtig, da Verfallsfrist: Die Krankenunterstützung muss schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Krankenstandes beantragt werden.
Nähere Informationen finden Sie im Bereich Leistungen.
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