Um die bestehenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitnehmer/innenschutzes einzuhalten, haben Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, darunter auch niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, bestimmte, für die jeweilige Arbeitsstätte relevante Gesetze und Verordnungen an leicht zugänglicher Stelle aufzulegen beziehungsweise mittels eines Datenträgers samt Ablesevorrichtung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen. Diese Regelung umfasst das Arbeitnehmer/innenschutzgesetz sowie das Arbeitsruhegesetz samt Verordnungen und die Regelung über Beginn und Ende der wöchentlichen Ruhezeit.
Darüber hinaus ist der Kollektivvertrag für die Angestellten von Ärztinnen und Ärzten in Niederösterreich jeweils innerhalb von drei Tagen nach der Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" in einem für alle Arbeitnehmer/innen zugänglichen Raum aufzulegen und in einer Betriebskundmachung darauf hinzuweisen. Es reicht nicht aus, den Kollektivvertrag in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.
Persönlicher Arbeitnehmer/innenschutz:
- Arbeitsruhegesetz
- Arbeitsruhegesetz-Verordnung
- Arbeitszeitgesetz
- Behinderteneinstellungsgesetz
- Gleichbehandlungsgesetz
- Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987
- Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz
- Mutterschutzgesetz 1979
- Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Jugendliche
Technischer ArbeitnehmerInnenschutz:
- Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung
- ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
- Arbeitsstättenverordnung
- Bildschirmarbeitsverordnung
- Elektroschutzverordnung 2012
- Kennzeichnungsverordnung
- Nadelstichverordnung
- Verordnung für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte
- Verordnung über Arbeitsmedizinische Zentren
- Verordnung über biologische Arbeitsstoffe
- Verordnung über den Schutz der ArbeitnehmerInnen vor der Gefährdung durch Lärm und Vibrationen
- Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz 2017
- Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente
- Verordnung über optische Strahlung
- Verordnung über persönliche Schutzausrüstung
- Verordnung über Sicherheitsvertrauenspersonen