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Krankenunterstützung Online, der moderne und sichere Weg der Antragstellung

Im Fall der Berufsunfähigkeit aufgrund Krankheit oder Unfalls sowie in der Zeit des gesetzlichen Mutterschutzes steht Wohlfahrtsfondsmitgliedern bei Erfüllung der Voraussetzungen ein Anspruch auf Krankenunterstützung in Höhe von EUR 35,-- brutto pro Tag zu. Dafür ist der monatliche Beitrag von EUR 30,-- zu entrichten.

Wie komme ich zu meinem Geld? Einfach, mittels Krankenunterstützung Online!

Krankenunterstützung Online, der moderne und sichere Weg der Antragstellung

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Alternativ können sie auch unser Formular (PDF: Formular L09) nutzen.

FAQ zu Krankenunterstützung

  • Bei stationärem Aufenthalt ab dem ersten Tag.
  • Bei häuslicher Pflege ab dem vierten Tag.
  • Für den Zeitraum des (vorzeitigen) Mutterschutzes.
    Niedergelassene Ärztinnen und Wohnsitzärztinnen haben in dem entsprechenden Zeitraum lt. Mutterschutzgesetz analog Anspruch auf Krankenunterstützung.
  • Für die Dauer von Rehabilitationsaufenthalten im unmittelbaren Anschluss an eine Berufsunfähigkeit.

  • Aufrechte Mitgliedschaft im WFF der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich (ausgenommen Pensionsbezieherinnen und -bezieher)
  • Beitragsleistung für drei Monate vor der Inanspruchnahme der Leistung oder seit Beginn der Mitgliedschaft, wenn diese seit einem kürzeren Zeitraum besteht. Ausnahmen: 100prozentige Ermäßigung wegen Mutterschutz, Mutterschaftskarenz oder Väterkarenz
  • Antragstellung spätestens innerhalb von vier Wochen nach Ende der Berufsunfähigkeit (siehe auch „Wann muss ich die Krankenunterstützung beantragen?“)
  • Vorlage der erforderlichen Unterlagen (siehe auch „Welche Unterlagen sind mit dem Antrag auf Krankenunterstützung vorzulegen?“)

Die Krankenunterstützung muss spätestens innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Krankenstandes schriftlich beantragt werden. Der Antrag kann zunächst auch ohne Vorlage von Unterlagen schon während des Krankenstandes gestellt werden. Bitte reichen Sie in diesem Fall die fehlenden Unterlagen schnellstmöglich nach.

Die Frist beginnt am Folgetag des Endes des Krankenstandes zu laufen und endet vier Wochen später. Achtung: Fallfrist!

Ein Beispiel zur Fristberechnung:
Ende des Krankenstandes:       15. Juli 2019 (Montag)
Ende der Antragsfrist:               13. August 2019 (Dienstag)

Sollte das Ende der Antragsfrist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag fallen, endet die Frist mit Ablauf des nächsten darauffolgenden Werktages.

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Krankheit

  • Aufenthaltsbestätigung bei stationärem Aufenthalt
  • Ärztliche Bestätigung über Beginn und Ende des Krankenstandes (durch eine Kollegin oder einen Kollegen)
  • Angabe der Diagnose

Mutterschutz

  • Kopie des amts- bzw. fachärztlichen Attestes im Falle eines vorzeitigen Mutterschutzes
  • Nachweis über den errechneten Geburtstermin
  • Laufende Zusendung eines Nachweises über die gynäkologischen Untersuchungen, sodass die Krankenunterstützung auch regelmäßig akontiert werden kann.
  • Kopie der Geburtsurkunde
  • Gegebenenfalls Nachweis über einen Kaiserschnitt, eine Frühgeburt oder eine Mehrlingsschwangerschaft (verlängerter Mutterschutz)
  • Bestätigung über den Bezug des Wochengeldes

 

Grundsätzlich sind für die Abwicklung der Auszahlung immer mit dem Antrag bekanntzugeben

  • Bankverbindung (IBAN und BIC)
  • Sozialversicherungsnummer

Die Krankenunterstützung des WFF der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich beträgt EUR 35,-- brutto pro Tag, wobei das Wochenende mitgezählt wird, wenn es im bestätigten Krankenstandszeitraum inkludiert ist. Bei ausschließlich angestellten Ärztinnen und Ärzten wird die Lohnsteuer im Rahmen der Auszahlung berücksichtigt (Ausnahme Mutterschutz). Diese wird nach einem Sondersteuersatz gemäß § 69 Abs. 2 Einkommensteuergesetz berechnet.

Ausschließlich freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte haben die bezogene Krankenunterstützung unter den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit in der Steuererklärung anzuführen.

Die Auszahlung der Krankenunterstützung erfolgt jeweils monatlich nach Beschlussfassung durch den Verwaltungsausschuss. Im Fall des Mutterschutzes und bei Krankenständen, die länger als einen Monat dauern, erfolgt eine Akontierung nach Vorlage einer entsprechend aktuellen Bestätigung. Ein allfälliger Beitragsrückstand wird von der Krankenunterstützung abgezogen.