Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin gemäß ÄAO 2015

Seit dem 1. Juni 2015 sind die gesetzlichen Vorgaben rund um die Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 (ÄAO 2015) in Kraft. Ärzte, die ihre Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin ab diesem Zeitpunkt begonnen haben oder beginnen, absolvieren den letzten, sechsmonatigen Ausbildungsabschnitt in einer anerkannten Lehr(gruppen)praxis für Allgemeinmedizin.

Die Ausbildungsabschnitte der ÄAO 2015:

 FachgebietMindestdauer
I. Basisausbildungchirurgisch und konservativ9 Monate
II. Spitalsturnus
 Innere Medizin9 Monate
 Frauenheilkunde und Geburtshilfe3 Monate
 Kinder- und Jugendheilkunde3 Monate
 Orthopädie und Traumatologie3 Monate
 Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin3 Monate
2 der folgenden Wahlfächer
 Anästhesiologie und Intensivmedizin3 Monate
 Augenheilkunde und Optometrie3 Monate
 Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde3 Monate
 Haut- und Geschlechtskrankheiten3 Monate
 Neurologie3 Monate
 Urologie3 Monate
 Allgemeinchirurgie und Viszeralchirurgie3 Monate
  27 Monate
III. Lehr(gruppen)praxis Allgemeinmedizin    6 Monate
  42 Monate

Step by step zur Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin

  1. Absolvieren des Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars
  2. vollständiges Ausfüllen des Antragsformulars für die Bewilligung einer Lehr(gruppen)praxis im Fachgebiet Allgemeinmedizin (Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von (weiteren) Ausbildungsstellen – Lehrgruppenpraxen)
  3. Erstellung eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes
  4. Unterlagen, die beizulegen sind:
    a. DFP-Diplom
    b. Bestätigung über die Absolvierung eines Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars
    c. Ausbildungskonzept

Antragsunterlagen und weiterführende Informationen finden Sie unter www.noe.gv.at

Checkliste für die Beantragung einer allgemeinmedizinischen Lehrgruppenpraxis

  • Mindestens dreijährige Berufserfahrung als niedergelassener Arzt oder als sonst freiberuflich tätiger Arzt für Allgemeinmedizin.
  • Absolvierung eines Lehr(gruppen)praxis-Leiterseminars im Ausmaß von zwölf Stunden (acht Stunden mittels E-Learning plus eine vierstündige Präsenzveranstaltung in der Ärztekammer)
  • Ordination mit 800 Patienten/Quartal in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr (wobei diese Zahl bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe, wie etwa der Teilnahme am Disease Management Programm (DMP) „Therapie aktiv" bis auf 750 reduziert werden kann) - bei Gruppenpraxen gilt diese Vorgabe pro Planstellen-Vollzeitäquivalent
  • gültiges DFP-Diplom
  • räumliche Ausstattung, die den ungestörten Kontakt des Turnusarztes mit den Patienten ermöglicht, wie insbesondere ein eigener Untersuchungsraum
  • Erstellung eines schriftlichen Ausbildungskonzeptes, in dem dargelegt wird, dass die in der Ordination erbrachten medizinischen Leistungen nach Inhalt und Umfang dem Turnusarzt die erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten vermitteln können
  • entsprechende EDV-Ausstattung
  • keine vorausgehende Kündigung eines Einzelvertrages zu einem Sozialversicherungsträger durch diesen innerhalb der letzten 15 Jahre
  • keine rechtskräftige Entscheidung zur Honorarrückzahlung nach Einleitung eines Schiedskommissionsverfahrens vor der paritätischen Schiedskommission in den letzten fünf Jahren vor Antragsstellung
  • entsprechende apparative Ausstattung
  • Kenntnisse der Grundlagen der Gesundheitsökonomie

Finanzierung der Lehr(gruppen)praxis

Für die verpflichtende Ausbildung in der Lehr(gruppen)praxis wurde eine Finanzierung vereinbart, die für das Jahr 2024 vorsieht, dass die Kosten von folgenden Beteiligten gemeinschaftlich getragen werden sollen:

  • 82 Prozent von Bund, Sozialversicherungen und Ländern
  • 18 Prozent von der Lehr(gruppen)praxis

Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen-Kollektivvertrag)

Am 3. Juni 2016 wurde ein neuer Kollektivvertrag für Angestellte bei niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten (Lehrpraxen-Kollektivvertrag) beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hinterlegt und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Dieser Kollektivvertrag trat mit 1. Juni 2016 in Kraft und ersetzt den bisherigen Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2009. Für Dienstverträge, die vor Bekanntmachung des neuen Abschlusses nach dem bisherigen Kollektivvertrag abgeschlossen wurden, gilt noch der Kollektivvertrag vom 7. Oktober 2009.

Zu beachten bleibt, dass der neue Kollektivvertrag nur für Ärzt:innen in Ausbildung Allgemeinmedizin bei niedergelassenen Ärzt:innen in gesetzlich verpflichtender Lehr(gruppen)praxis (nach Ärzteausbildungsordnung 2015) gilt.

Ausgestellte Bescheide Anerkennung einer Ordination als Lehrpraxis

Die Bewilligung auf Anerkennung einer Ordination als Lehrpraxis ist zurückzunehmen, wenn hervorkommt, dass eines der im § 12 Abs. 2 Ärztegesetz angeführten Erfordernisse (ausreichende Patientenfrequenz, erforderliche Ausstattung der Ordinationsstätte, insbesondere in apparativer Hinsicht) schon ursprünglich nicht gegeben war oder nachträglich weggefallen ist (§ 12 Abs. 5 Ärztegesetz 1998 i.d.g.F.).

Die Berechtigung zur Führung der Lehrpraxis an der im Bescheid genannten Adresse erlischt mit Verlegung des Ordinationssitzes und hat die Streichung aus dem Lehrpraxisverzeichnis zur Folge. Für die Weiterführung der Lehrpraxistätigkeit an einem anderen Standort ist ein neues Bewilligungsverfahren erforderlich.