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Gem. § 8 Führerscheingesetz (FSG) müssen Führerscheinwerberinnen und -bewerber ein ärztliches Gutachten vorlegen, das bestätigt, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet sind.

Dieses Gutachten muss von einer sachverständigen Ärztin oder einem sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gem. § 34 FSG erstellt werden.

Voraussetzungen für eine Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt gem. § 34 FSG sind:

  • der Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B
  • eine verkehrsmedizinische Schulung im Ausmaß von mindestens 12 Stunden
  • der Eintrag in die österreichische Ärzteliste als Ärztin bzw. Arzt für Allgemeinmedizin (Achtung Wohnsitzärztinnen und -ärzte können nicht als sachverständige Ärztinnen und Ärzte gem. § 34 FSG bestellt werden)

Hinweis

Jede sachverständige Ärztin bzw. jeder sachverständige Arzt hat sich vor Beginn der Untersuchung von der Identität des zu Untersuchenden zu überzeugen. Die verständige Ärztin bzw. der sachverständige Arzt darf keine Person untersuchen, die sie oder er, ausgenommen im Vertretungsfall, in den vergangenen fünf Jahren vor der Untersuchung regelmäßig betreut hat (§ 22 Abs. 3 FSG-GV).

Befristung der Bestellung als sachverständige Ärztin bzw. sachverständiger Arzt

Die Bestellung zur bzw. zum sachverständigen Ärztin bzw. Arzt gem. § 34 FSG erfolgt durch die Landeshauptfrau oder den Landeshauptmann, und zwar für die Dauer von fünf Jahren.

Nach Ablauf der 5-Jahres Frist ist ein Antrag auf Verlängerung beim Amt der NÖ Landesregierung einzubringen. Wenn der Verlängerungsantrag nicht zeitgerecht erfolgt, erlischt die Berechtigung zur Begutachtung der gesundheitlichen Eignung von Bewerbern um eine Lenkberechtigung als sachverständige Ärztin bzw. sachverständiger Arzt gem. § 34 FSG, was zur Folge hat, dass sämtliche ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Untersuchungen ungültig sind. Die verrechneten Honorare müssen in diesem Fall an die Probanden retourniert werden!

Bitte überprüfen Sie, wann Ihre Bestellung abläuft und beantragen Sie rechtzeitig - spätestens einen Monat vor Ablauf der Bestellung - die Verlängerung beim Amt der NÖ Landesregierung!

Dem Verlängerungsantrag ist auch eine Bestätigung der Landesärztekammer über die aktuelle Eintragung in die Ärzt:innenliste beizulegen. Diese Bestätigung erhalten Sie im Ärzt:innen Service der Ärztinnen- und Ärztekammer für NÖ, Tel: +43 1 53751 7500, E-Mail: stf(at)arztnoe.at

Anträge sind zu richten an:
Amt der NÖ Landesregierung / Abteilung Verkehrsrecht, Landhausplatz 1/ Haus 16, 3109 St. Pölten, Fax: +43 2742 9005 13710, E-Mail: post.ru6(at)noel.gv.at

Verpflichtung zur Absolvierung der verkehrsmedizinischen Fortbildungskurse

Die Führerschein-Gesundheitsverordnung sieht zwingend vor, dass im Zeitraum des dritten bis fünften Jahres nach Bestellung oder Wiederbestellung an verkehrsmedizinischen Fortbildungskursen im Ausmaß von vier Stunden teilzunehmen ist. (§ 22 Abs. 3 FSG-GV)

Sofern diese Fortbildungskurse bei der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich absolviert werden, werden die Teilnahmebestätigungen als Serviceleistung automatisch an das Amt der NÖ Landesregierung übermittelt. Werden die Fortbildungskurse bei anderen Landesärztekammern absolviert, ist der Nachweis über die Teilnahme dem Amt der NÖ Landesregierung umgehend vorzulegen und eine Kopie an die Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich zu übermitteln.

Ohne Absolvierung der verpflichtenden Fortbildungen ist die Bestellung zur sachverständigen Ärztin bzw. zum sachverständigen Arzt nicht aufrecht zu erhalten und es erfolgt ein behördlicher Widerruf.

Formulare

Die Formulare für die ärztliche Untersuchung gem. § 8 FSG sind direkt über die Firma VENDO Kommunikation + Druck GmbH zu bestellen, per E-Mail unter office(at)vendo.at oder ONLINE unter vendo.at.

Gebühren für ärztliche Gutachten

Für ein ärztliches Gutachten gem. § 8 Abs. 1 FSG fallen folgende Gebühren an:

  • Von einer Bewerberin oder einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 EUR 35,--
  • Von einer Bewerberin oder einem Bewerber um eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 EUR 50,--
    (in diesem Betrag ist die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten)
  • Für Wiederholungsuntersuchungen EUR 30,--
  • Wird eine Person gem. § 22 Abs. 4 der Amtsärztin bzw. dem Amtsarzt zugewiesen, so gebühren der sachverständigen Ärztin bzw. dem sachverständigen Arzt nur 50vH des oben angeführten Honorars.

Umsatzsteuerliche Behandlung von ärztlichen Gutachten gem. FSG bzw. FSG-GV

  • Bei ärztlichen Gutachten gem. § 8 Abs 1 FSG (Erteilung der Lenker:innenberechtigung)  gilt unverändert die unechte Umsatzsteuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 19 UStG.
  • Gutachten über verkehrspsychologische Untersuchungen und Stellungnahmen im Sinne der §§ 17 und 18 FSG-GV sind ab 1. Juli 2021 umsatzsteuerpflichtig.
    Grundsätzlich gilt auch hier, dass  - sofern die allgemeinen Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfüllt sind - auch weiterhin die unechte Umsatzsteuerbefreiung nach dem 1.7.2021 für Gutachten gem. §§ 17 und 18 FSG-GV zur Anwendung gelangen kann.