Als Dienstgeber bzw. Dienstgeberin treffen den niedergelassenen Arzt bzw. die niedergelassene Ärztin mehrere gesetzliche Pflichten im Zusammenhang mit der Anstellung von Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern. Es handelt sich dabei insbesondere um Meldeverpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung sowie Regelungen im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz und der Arbeitszeit.
Wesentliche Rahmenbedingungen für das Dienstverhältnis ergeben sich aus dem anwendbaren Kollektivvertrag.
Informationen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
Aufgrund der gültigen Arbeitnehmerschutzbestimmungen ist für alle Arbeitsstätten, in denen Arbeitnehmerinnen und -nehmer beschäftigt werden, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung verpflichtend vorgesehen. Für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Angestellten bietet die AUVA diese Betreuungsdienste kostenlos an.
Eine kostenlose Präventionsberatung kann mit nachstehendem Formular beantragt werden:
Das Formular kann an das Präventionszentrum St. Pölten (Fax: +43 2742 258950 1100), zuständig für die Bezirke Amstetten, Gmünd, Horn, Krems, Lilienfeld, Melk, St. Pölten Land und Stadt, Scheibbs, Tulln, Waidhofen an der Ybbs, Waidhofen an der Thaya, Wien-Umgebung (westlicher Teil) und Zwettl, oder das Präventionszentrum Wien (Fax: +43 1 33133 1100), zuständig für die Bezirke Baden, Bruck/Leitha, Gänserndorf, Hollabrunn, Korneuburg, Mistelbach, Mödling, Wiener Neustadt-Stadt, Wiener Neustadt-Land und Neunkirchen geschickt werden.