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Stirbt ein Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für NÖ, stehen den Hinterbliebenen diverse Leistungen auf Antrag zu. Finden Sie hier eine Zusammenfassung aller Leistungsansprüche und Informationen über die notwendigen Verfahrensschritte. Unser Beitrag für Sie als Hinterbliebene in einer schweren Zeit.

1. Witwen-bzw. Witwerversorgung

Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich wird der Witwe bzw. dem Witwer oder der eigetragenen Partnerin  bzw. dem Partner eine Witwen- bzw. Witwerversorgung in der Höhe von 60 Prozent des Pensionsanspruchs der oder des Verstorbenen ausbezahlt. Bei geschiedenen Eheleuten beziehungsweise ehemaligen eingetragenen Partnerinnen oder Partnern mit Unterhaltsanspruch verringert sich der Betrag auf maximal 10 Prozent.

Ab 1.1.2020 ist eine gestaffelte Anspruchsdauer in der Satzung des Wohlfahrtsfonds vorgesehen.

Nähere Informationen finden Sie auf FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Witwen(r)versorgung.

 

2. Waisenversorgung

Nach dem Tod eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich haben die Waisen bis zum 18. Lebensjahr (Volljährigkeit) Anspruch auf eine Waisenversorgung. Diese beträgt

  • für Halbwaisen:  10 Prozent des Pensionsanspruchs des verstorbenen WFF-Mitgliedes
  • für Vollwaisen:  20 Prozent des Pensionsanspruchs des verstorbenen WFF-Mitgliedes

Volljährigen Kindern wird diese Leistung bei Nachweis des Bezuges der Familienbeihilfe und gleichzeitiger Absolvierung eines Studiums oder einer Berufsausbildung oder bei Erwerbsunfähigkeit weitergewährt.

Weitere Informationen finden Sie auf FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Waisenversorgung.

 

3. Bestattungsbeihilfe

Der WFF ersetzt einmalig jener Person, die die Bestattungskosten nachweislich getragen hat, maximal EUR 4.000,--. Bestattungskosten sind z.B. Kosten für Sarg/Urne, Aufbahrung, Grabstelle, Grabstein, Grabnutzungsgebühr, Parten, Leichenschmaus, Blumenschmuck, Todesanzeige, udgl.

Nähere Informationen finden Sie auf FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Bestattungsbeihilfe

 

4. Hinterbliebenenunterstützung

Stirbt ein Wohlfahrtsfondsmitglied wird neben Witwen- oder Witwerpension und Bestattungsbeihilfe auch eine Hinterbliebenenunterstützung ausbezahlt. Ist das WFF-Mitglied

  • vor dem 65. Lebensjahr verstorben, beträgt der Anspruch EUR 34.066,03
  • nach dem 65. Lebensjahr verstorben oder hat die/der Verstorbene bereits eine WFF-Pension bezogen, beträgt der Anspruch EUR 5.516,51.

Mehr Informationen dazu finden Sie auf FAQ WOHLFAHRTSFONDS / Leistungen/Beiträge / Leistungen/Hinterbliebenenunterstützung

 

Achtung: Wenn Sie selbst Mitglied im Wohlfahrtsfonds sind, und eine Angehörige oder ein Angehöriger verstirbt, die oder der selbst kein Wohlfahrtsfondsmitglied ist, haben Sie leider keinen Anspruch. Dieser steht nur Ihren Hinterbliebenen zu.