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Im Fall des Ablebens eines Mitgliedes des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Niederösterreich werden jener Person, die die Begräbniskosten getragen hat, die Begräbniskosten bis zu einer Höhe von maximal EUR 4.000,-- ersetzt.

FAQ zur Bestattungsbeihilfe

Jene Person, die im Falle des Ablebens die Kosten der Bestattung getragen hat, hat Anspruch auf Bestattungsbeihilfe, sofern die oder der Verstorbene

  1. zum Zeitpunkt des Ablebens aktives Mitglied des Wohlfahrtsfonds der Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich war bzw. eine Alters- oder Invaliditätsversorgung bezogen hat und
  2. den Beitrag für Bestattungsbeihilfe und Hinterbliebenenunterstützung mindestens drei Monate vor dem Ableben, bei kürzerer Mitgliedschaftsdauer seit Beginn der Mitgliedschaft, entrichtet hat. Ausnahmen: 100 prozentige-Ermäßigung wegen Mutterschutzes, Mutterschaftskarenz oder Väterkarenz.

Der Antrag auf Bestattungsbeihilfe ist spätestens sechs Monate nach dem Ableben des Mitgliedes einzubringen. (PDF: Formular L08)

Folgende Unterlagen müssen vorgelegt werden:

  • Sterbeurkunde
  • Nachweis der Übernahme der Bestattungskosten (Kopie der Rechnungen und Einzahlungsbelege)

Die Bestattungsbeihilfe umfasst die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Bestattungskosten, wird jedoch höchstens im Ausmaß von insgesamt EUR 4.000,-- einmalig ausbezahlt.