In einem aktuellen Rundschreiben weist die ÖGK drauf hin, dass die Möglichkeit der Verrechnung von COVID-19-Impfungen derzeit im Gesetz bis 31. März 2025 befristet ist. Solange keine Verlängerung der gesetzlichen Befristung beschlossen wurde, können die Positionen COVI1, COVI2 und COVIA nur mehr für jene COVID-19-Impfungen abgerechnet werden, die bis einschließlich 31. März 2025 durchgeführt werden. Für eine fristgemäße Verrechnung mit dem Bund sind COVID-19-Impfungen
- aus dem Jahr 2024 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 2. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für Juni 2025
- aus dem Jahr 2025 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 3. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für September 2025
mit den Kassen zu verrechnen. Andernfalls sind die Leistungen nicht mehr erstattungsfähig. Sollte es zu einer – allenfalls sogar rückwirkenden – Verlängerung der Verrechenbarkeit der COVID-19-Impfung kommen, werden wir Sie zeitnah darüber informieren.