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Verlängerung der COVID-19-Impfung

Die Verrechenbarkeit der COVID-19-Impfung (Pos. COVI1, COVI2, COVIA) wurde bis 31. März 2025 verlängert.

Durch eine aktuelle Gesetzesänderung wurde die zuletzt bis Ende August 2024 befristete Verrechenbarkeit der COVID-19-Impfung (Pos. COVI1, COVI2, COVIA) bis 31. März 2025 verlängert.

Die Tabelle gibt einen Überblick über die verrechenbaren Positionen:

 

Leistung

Position

Tarif

verrechenbar durch

Befristung

Grundimmunisierung:
1. Teilimpfung 

 
COVI1

EUR 15,-

ngl. Ärzt:innen, Gruppenpraxen, PVE, selbstständige Ambulatorien 

31.3.2025

Grundimmunisierung:
2. Teilimpfung
COVI2 
Auffrischungsimpfung COVIA 

 

Darüber hinaus hat der Gesetzgeber die Fristen der Krankenversicherungsträger für die Verrechnung der COVID-Leistungen mit dem Bund verlängert. Um den Kassen eine fristgemäße Verrechnung mit dem Bund zu ermöglichen, sind COVID-Impfungen 

  • aus dem Jahr 2024 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 2. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für Juni 2025
  • aus dem Jahr 2025 spätestens im Rahmen der Endabrechnung des 3. Quartals 2025 bzw. bei monatlicher Abrechnung spätestens mit der Abrechnung für September 2025 

mit der Kasse zu verrechnen, da diese Leistungen andernfalls nicht mehr erstattungsfähig sind. 

Die Abrechnungsmodalitäten hinsichtlich der COVID-Impfungen gelten unverändert.

Kontakt für Rückfragen
Dunja Wagensonner
Österreichische Gesundheitskasse
VM1 Niederösterreich
Tel. +43 5 0766 – 123353
dunja.wagensonner(at)oegk.at