Novelle im Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG)

Die neuen Regelungen sind auch auf bereits bestehende Arbeitsverhältnisse und noch fortlaufende Ausbildungen anzuwenden.

Aufgrund der Transparenz-Richtlinie 2019/11525 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der EU ergeben sich folgende Änderungen auch für die Dienstverhältnisse von Angestellten bei Ärzt:innen und in ärztlichen Gruppenpraxen. Die neuen Regelungen sind auch auf bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle (28.3.2024) bestehende Arbeitsverhältnisse und noch fortlaufende Ausbildungen anzuwenden:

Erweiterter Inhalt des Dienstzettels 

Alle Arbeitsverhältnisse, die ab 28. März 2024 geschlossen wurden, haben die neuen gesetzlichen Vorgaben zu enthalten. Im Wesentlichen enthielt der bislang gültige Dienstzettel die entsprechenden Vorgaben. Ausschließlich die Punkte (Nr. 8, Nr. 13, Nr. 15) wurden ergänzt. 

Zwingender Inhalt eines Dienstzettels: 

  1. Name und Anschrift des Arbeitgebers, 
  2. Name und Anschrift des Arbeitnehmers, 
  3. Beginn des Arbeitsverhältnisses, 
  4. bei Arbeitsverhältnissen auf bestimmte Zeit das Ende des Arbeitsverhältnisses, 
  5. Dauer der Kündigungsfrist, Kündigungstermin, Hinweis auf das einzuhaltende Kündigungsverfahren, 
  6. gewöhnlicher Arbeits(Einsatz)ort, erforderlichenfalls Hinweis auf wechselnde Arbeits(Einsatz)orte, Sitz des Unternehmens, 
  7. allfällige Einstufung in ein generelles Schema, 
  8. vorgesehene Verwendung und kurze Beschreibung der zu erbringenden Arbeitsleistung, 
  9. die betragsmäßige Höhe des Grundgehalts oder -lohns, weitere Entgeltbestandteile wie z.B. Sonderzahlungen, gegebenenfalls die Vergütung von Überstunden, Fälligkeit und Art der Auszahlung des Entgelts, 
  10. Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes, 
  11. vereinbarte tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers, 
  12. Bezeichnung der auf den Arbeitsvertrag allenfalls anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung (Kollektivvertrag, Satzung, Mindestlohntarif, festgesetzte Lehrlingsentschädigung, Betriebsvereinbarung) und Hinweis auf den Raum im Betrieb, in dem diese zur Einsichtnahme aufliegen, 
  13. Name und Anschrift des Trägers der Sozialversicherung und der Betrieblichen Vorsorgekasse (BV-Kasse) des Arbeitnehmers, 
  14. Dauer und Bedingungen einer vereinbarten Probezeit, 
  15. gegebenenfalls den Anspruch auf eine vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildung. 

Dienstzettel sowie Arbeitsverträge, welche vor dem 28. März 2024 abgeschlossen wurden, müssen nicht geändert werden. 

Die Pflicht zur Ausstellung eines Dienstzettels entfällt dann, wenn ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde, welcher alle aufgezählten Angaben enthält. 

Aus-, Fort- und Weiterbildung 

Neu ist die explizite Regelung, dass Aus-, Fort- und Weiterbildung vom Arbeitgeber zu bezahlen ist, es sei denn, die Kosten werden von einem Dritten (z.B. AMS) getragen. Der Arbeitgeber hat die Kosten einer Aus-, Fort- und Weiterbildung zu tragen, wenn auf Grund gesetzlicher Vorschriften, Verordnungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages eine bestimmte Aus-, Fort- oder Weiterbildung Voraussetzung für die Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit ist (§ 11b AVRAG). 

Hinsichtlich der Kosten für die Fort- und Weiterbildung ergeben sich für die Ordinationsassistenz keine Änderungen, da die Kostentragung für die Fort- und Weiterbildung bereits durch den Kollektivvertrag für Angestellte bei Ärztinnen/Ärzten und in ärztlichen Gruppenpraxen in Niederösterreich geregelt ist. 

VII des KV: Bezahlte Weiterbildung

„Für Arbeitsverhältnisse, welche nach dem 1.1.2014 beginnen, gilt: Sofern Arbeitgeber und Arbeitnehmer:in eine Ausbildung gem. MAB-G bzw. MTF-SHDG vereinbaren, sind die Kosten der theoretischen Ausbildung vom Arbeitgeber zu tragen. Wenn die vereinbarte Normalarbeitszeit in die Kurs- bzw. Anreisezeit hineinreicht, entsteht für die vereinbarte Ausbildung durch den Arbeitgeber keine Entgeltschmälerung.

Fortbildung

Berufsorientierte Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen bei allen Dienstnehmer:innen, wo eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtung vorgesehen ist, sind im Mindestausmaß von 12 Stunden jährlich zu absolvieren. Bezüglich der Art der Maßnahme und Zeitpunkts der Teilnahme ist das Einvernehmen zwischen Arbeitnehmer:in und Arbeitgeber herzustellen. Die Kosten für diese Fortbildungen sind vom Arbeitgeber zu tragen. Die dafür aufgewendete Zeit ist Arbeitszeit.“

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die für Gesundheitsberufe gesetzlich geforderten Fortbildungen auch durch Ordinationsinhaber:innen selbst durchgeführt bzw. angeboten werden können.