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Ausfallhonorar

Ein Anspruch besteht nur, wenn dies auch entsprechend vereinbart wurde.

Nicht abgesagte Termine sind ein häufiges Ärgernis für viele Ärzt:innen. Speziell bei Terminen mit individueller Behandlungszeit kann es zu erheblichen finanziellen Einbußen kommen. Mit der Vereinbarung eines Ausfallhonorars kann hier teilweise gegengesteuert werden. 

Anspruch auf Ausgleich

Ein etwaiger Rücktritt vom Behandlungsvertrag ist getrennt von möglichen Ausgleichsansprüchen der Ärzt:innen zu sehen. Für einen nicht eingehaltenen reservierten Termin kann unter gewissen Voraussetzungen ein angemessenes Entgelt zustehen, wenn ein leistungsstörender Umstand den Patient:innen zuzuordnen ist, d.h. die Schuld für den abgesagten Termin bei ihnen liegt.

Ein Anspruch auf ein angemessenes Entgelt besteht nur, wenn dies auch entsprechend vereinbart wurde. Um eine derartige Regelung zum Inhalt eines Behandlungsvertrages machen zu können, müssen die Patient:innen darüber informiert werden. 

Ein Plakat in der Ordination, eine Information auf der Website oder direkt bei der Terminvergabe stellen die einfachsten Mittel dar, um auf ein Ausfallhonorar hinzuweisen. Es gibt keine inhaltlichen Erfordernisse. Die zuverlässigste Lösung besteht vermutlich darin, die Patient:innen zu Beginn der Behandlung ein Formular unterschreiben zu lassen, das alle relevanten Informationen enthält.

Über das Ausfallhonorar

Zur Frage wie hoch das Ausfallhonorar sein darf, gibt es keine allgemein gültige Antwort. Das geforderte Entgelt muss angemessen sein. Zudem müssen Ärzt:innen ihre finanziellen Einbußen möglichst gering halten und sich etwaige Einsparungen im Nachhinein anrechnen lassen. Diese mindernden Umstände sind jedoch von den Patient:innen zu beweisen und müssen nicht von den Ärzt:innen dargelegt werden. 

Was tun bei „Terminausfall“?

Wird ein Termin „unentschuldigt“ nicht wahrgenommen, kann eine Honorarnote ausgestellt werden. Sollte diese nicht bezahlt werden, können Sie den offenen Betrag einmahnen. Als nächsten Schritt können Sie sich überlegen, ob Sie die Forderung an ein Inkassounternehmen weitergeben oder die Honorarsumme einklagen möchten. Bei einer Mahnklage ist das Ausfüllen eines Mahnklage-Formulars notwendig. Eine rechtliche Beratung ist hierfür nicht zwingend erforderlich. Es steht Ihnen jedoch frei, die Einbringung der Mahnklage einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin zu überlassen. Die entstehenden Kosten haben die Patient:innen zu tragen.

Selbstverständlich können Sie sich jederzeit dafür entscheiden, auf das Ausfallhonorar zu verzichten. Der bloße Hinweis auf dieses könnte jedoch bereits dazu führen, dass Ihre Patient:innen künftig stärker auf die Einhaltung von Terminen achten.

Infoplakate für Ihre Patient:innen

Wir bieten Ihnen an dieser Stelle zwei Plakatversionen zur Information Ihrer Patient:innen.