Gemäß § 24 Abs. 5 Straßenverkehrsordnung dürfen Ärztinnen und Ärzte, die zur selbständigen Berufsausübung berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe das von ihnen selbst gelenkte Fahrzeug für die Dauer der Hilfeleistung auch auf einer Straßenstelle, auf der das Halten oder Parken verboten ist, abstellen, wenn in der unmittelbaren Nähe des Aufenthaltes des Kranken oder Verletzten kein Platz frei ist, auf dem gehalten oder geparkt werden darf, und durch das Aufstellen des Fahrzeuges die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt wird. Während eines solchen Abstellens ist das Fahrzeug mit einer „Arzt-im-Dienst-Tafel", welche das Amtssiegel der zuständigen Ärztekammer trägt, zu kennzeichnen. Außer in diesem Falle ist eine solche Kennzeichnung von Fahrzeugen verboten.
Wird die Arzt-im-Dienst-Tafel rechtmäßig verwendet, muss gemäß § 8 lit. c NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz auch keine Kurzparkzonengebühr entrichtet werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um ein Fahrzeug im ärztlichen Dienst, wenn es ausschließlich von einem/einer zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt/Ärztin gelenkt wird. Es ist aber nicht erforderlich, dass der Arzt den Beruf tatsächlich selbständig ausübt. Die ärztliche Hilfeleistung muss aber eine konkrete sein. Die übliche Fahrt zur Ordination oder zum Krankenhaus ist davon nicht betroffen.
Es liegt darüber hinaus kein Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht vor, wenn im Verwaltungsverfahren zur Ermittlung der Notwendigkeit der ärztlichen Hilfeleistung vom Arzt/von der Ärztin Name und Adresse des besuchten Patienten bekannt gegeben werden, sofern nicht auf eine andere Weise dieser Nachweis erbracht werden kann.