Qualitätssicherungsverordnung 2024

Diese wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt und ist bis 31. Dezember 2027 gültig.

Die ÖÄK informiert über die Kundmachung der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung durch niedergelassene Ärzt:innen sowie Gruppenpraxen. Diese wurde rückwirkend mit 1. Jänner 2024 in Kraft gesetzt und ist bis 31. Dezember 2027 gültig. Inhaltlich wurden die Kriterien der QS-VO 2018 nicht verändert. Hinsichtlich des Prozesses und der Verantwortlichkeiten wurde die Verordnung adaptiert. Die ÖQMED bleibt für den Prozess zur Selbstevaluierung zuständig. Für die Validitätsprüfung durch stichprobenartige Vor-Ort-Besuche sowie für allfällige Mängelfeststellungen, die Erteilung von Mängelbehebungsaufträgen nach der Überprüfung und die Kontrolle der Mängelbehebung ist das BIQG zuständig, ebenso für spezifische Vor-Ort-Besuche, die Führung des Qualitätskontrollregisters sowie den Qualitätsbericht.

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