Freie Apothekenwahl

Gültig auch bei hausapothekenführenden Ärzt:innen

Auch Ärzt:innen mit der Berechtigung zur Führung einer ärztlichen Hausapotheke haben das Wahlrecht ihrer Patient:innen in Bezug auf die abgebende Apotheke zu beachten. Dem ausdrücklichen Wunsch von Patient:innen, für die verordneten Arzneimittel ein (Kassen-)Rezept zur Einlösung in einer öffentlichen Apotheke ausgestellt zu bekommen, ist daher von hausapothekenführenden Ärzt:innen nachzukommen.