Aufgrund der aktuellen Situation zum Coronavirus und den damit einhergehenden Absagen von notärztlichen Fortbildungsveranstaltungen wurde die verpflichtende dreijährige Fortbildungsfrist gem. § 40 Abs 7 ÄrzteG adaptiert.
Damit soll der Verlust der notärztlichen Berechtigung aufgrund der Absage einer geplanten Fortbildungsveranstaltung vermieden werden.
Es wird ersucht die Absageinformation zu dokumentieren (z.B. Absage-E-Mail des Veranstalters).