Wegfall der „Fax-Ausnahme“ mit 31.12.2024

Mögliche Alternative: Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern unter Verwendung einer Transportverschlüsslung.

Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage ist eine Übermittlung von Gesundheitsdaten und genetischen Daten per Fax ausnahmsweise dann zulässig, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: 

  • Die Faxanschlüsse (einschließlich Ausdruckmöglichkeiten zu Faxanschlüssen, die in EDV-Anlagen installiert sind) sind vor unbefugtem Zugang und Gebrauch geschützt. 
  • Die Rufnummern, insbesondere die gespeicherten Rufnummern, werden regelmäßig, vor allem nach Veränderungen der technischen Einrichtung sowie nach der Neuinstallation von Faxgeräten, nachweislich auf ihre Aktualität geprüft. 
  • Automatische Weiterleitungen, außer an die jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter selbst, sind deaktiviert. 
  • Die vom Gerät unterstützten Sicherheitsmechanismen werden genützt. 
  • Allenfalls verfügbare Fernwartungsfunktionen sind nur für die vereinbarte Dauer der Fernwartung aktiviert. 
  • Zudem ist es erforderlich, dass insbesondere die Identitäten der an der Übermittlung beteiligten Personen gegenseitig durch persönlichen oder telefonischen Kontakt bestätigt sind.

Diese Ausnahme wird mit 31. Dezember 2024 enden. Als mögliche Alternative zum Fax sieht das Gesetz nunmehr die Zulässigkeit der Übermittlung von Gesundheitsdaten zwischen Gesundheitsdiensteanbietern unter Verwendung einer Transportverschlüsslung vor. Über weitere Details zu dieser neuen Möglichkeit werden wir Sie in einem der nächsten Newsletter informieren.

 

BGBL. 105. Bundegesetz (pdf) 710 KB
105. Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012, das ASVG, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden