Auf Basis einer per 28.1.2021 kundgemachten Verordnung steht für die Verrechnung von geleisteten COVID-19-Schutzimpfungen im Rahmen organisierter Impfaktionen in Alten- und Pflegeheimen berufsber
Ärztinnen und Ärzte, Gruppenpraxen bzw. Primärversorgungseinheiten, die einen Vertrag mit einem Krankenversicherungsträger haben, erhalten die Kosten für die Implementierung des e-Impfpasses ersetzt.
Gemäß eHealth-Verordnung (§ 4c Abs 2 Z 1) sind niedergelassene Ärztinnen und Ärzte, die Eintragungen in den elektronischen Impfpass vornehmen, verpflichtet, auf die Datenschutzerklärung der ELGA GmbH