Empfehlung der Ärztekammer für Niederösterreich zum ärztlichen Attest für die Schule

Die Verordnung zur Schulordnung 2024 tritt mit 1. September 2024 in Kraft.

Die mit 1. September 2024 in Kraft tretende Verordnung zur Schulordnung 2024 sieht neu geschaffene Anforderungen an ärztliche Atteste für Schulen vor: Diese dürfen nur von in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Ärzt:innen ausgestellt sein, müssen Ort und Datum der Ausstellung, den:die ausstellende Ärzt:in und die Person, auf die sich die Bestätigung bezieht, enthalten. Bei länger als einer Woche dauernden Erkrankung oder Erholungsbedürftigkeit oder bei krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben, das häufiger vorkommt, kann der:die Klassenvorständ:in oder Schulleiter:in die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Und zwar dann, wenn Zweifel darüber bestehen, ob eine Krankheit oder Erholungsbedürftigkeit tatsächlich gegeben war.

Klarstellen wollen wir hiermit, dass niedergelassene Ärzt:innen die Ausstellung eines derartigen Attests verweigern können. Dies vor allem, um eine Überlastung der Ordination zu vermeiden. Wird das Attest ausgestellt, handelt es sich jedenfalls um keine Kassenleistung. Es kann dafür ein Privathonorar in Rechnung gestellt werden. Insgesamt empfehlen wir, dass Bestätigungen ausschließlich nach schriftlicher Anforderung durch die Leitung der jeweiligen Schule ausgestellt werden.

Link: Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)