Empfehlung zum ärztlichen Attest für die Schule

Seit 1. September 2024 ist die Verordnung zur Schulordnung 2024 in Kraft.

Schon seit jeher regelt das Schulunterrichtsgesetz, dass bei länger als einer Woche dauernden Erkrankungen oder Erholungsbedürftigkeit bzw. bei häufigerem krankheitsbedingtem kürzerem Fernbleiben Klassenvorständ:in oder Schulleiter:in die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen können.

Die Verordnung zur Schulordnung 2024, die mit 1. September in Kraft getreten ist, sieht diesbezüglich neu geschaffene Anforderungen an ärztliche Atteste für Schulen vor. 

Eine ärztliche Bestätigung ist demnach nur eine von einem in Österreich oder im EWR zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt ausgestellte Bestätigung, die Ort und Datum der Ausstellung, den ausstellenden Arzt und die Person, auf welche sich die Bestätigung bezieht, enthält. Wenn eine ärztliche Bestätigung nicht binnen fünf Unterrichtstagen ab dem Verlangen auf Vorlage erbracht wird, so liegt ein Fernbleiben ohne Rechtfertigung vor.

Wir wollen in diesem Zusammenhang nochmals auf folgende Punkte hinweisen:

  • Es gelten die allgemeinen Regeln zur Ausstellung von ärztlichen Attesten.

§55 ÄrzteG: Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatschen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.

Es wird empfohlen, dass die Patient:innen (Schüler:innen) persönlich gesehen werden. Ein absolutes Verbot, ärztliche Zeugnisse und Gutachten ohne vorhergehende persönliche Untersuchung zu erstellen ist aber grundsätzlich nicht gegeben.

  • Eine Diagnose ist im Attest nicht zu vermerken.

  • Mit 14 Jahren wird die Entscheidungsfähigkeit von minderjährigen Personen gesetzlich vermutet, sodass bei tatsächlich vorliegender Einwilligungsfähigkeit die Eltern grundsätzlich nicht mehr einzubinden sind.

  • Niedergelassene Ärzt:innen können die Ausstellung eines derartigen Attests verweigern, vor allem um eine Überlastung der Ordination zu vermeiden.

  • Wird das Attest ausgestellt, handelt es sich jedenfalls um keine Kassenleistung, und es kann dem Patienten dafür ein Privathonorar in Rechnung gestellt werden. Der Empfehlungstarif für Atteste dieser Art liegt derzeit bei EUR 20.

  • Insgesamt empfehlen wir, dass Bestätigungen ausschließlich nach schriftlicher Anforderung durch die Leitung der jeweiligen Schule ausgestellt werden.

Link: Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)