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FSG: Erforderliche Untersuchungen / Gutachen bei Kumulation von Behördenverfahren

Ein Erlass des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie enthält wichtige Informationen für sachverständige Ärztinnen und Ärzte gem. § 34 Führerscheingesetz:

  • Wird gleichzeitig die Erteilung einer Lenkberechtigung für die Gruppe 1 und 2 beantragt, so ist in der Untersuchung für die Gruppe 2 auch die Untersuchung für die Gruppe 1 enthalten und das Honorar von EUR 50,-- nur einmal in Rechnung zu stellen. (§ 23 Abs. 1 Z 2 FSG-GV)
  • Wird gleichzeitig eine Wiederholungsuntersuchung (Verlängerung der Lenkberechtigung der Gruppe 2) und eine Ausdehnung auf eine andere Lenkberechtigungsklasse beantragt, so umfasst die Untersuchung der Gruppe 2 auch jene der Gruppe 1 und auch hier ist das Honorar von EUR 50,-- nur einmal in Rechnung zu stellen.
  • Wird die Ausdehnung einer Lenkberechtigung der Gruppe 2 auf Gruppe 1 beantragt, so ist die Wiederholungsuntersuchung auch für die Gruppe 1 als ausreichend zu erachten und das Gutachtenhonorar von EUR 30,-- nur einmal in Rechnung zu stellen. (§ 23 Abs. 1 Z 3 FSG-GV)
  • Wird die Ausdehnung auf die Gruppe 2 (z. B. von Klasse C auf D) zu einem Zeitpunkt beantragt, zu dem auch eine Wiederholungsuntersuchung fällig ist, so ist nur eine Untersuchung durchzuführen und nur ein Gutachten vorzulegen. Es wäre auf Basis der relevanten Bestimmungen nicht korrekt, neben dem Gutachten über die Wiederholungsuntersuchung zusätzlich ein weiteres Gutachten für die Ausdehnung zu verlangen.
  • Im Fall der Ausdehnung einer Lenkberechtigung auf weitere Klassen ist ein neues ärztliches Gutachten vom Antragsteller nur dann vorzulegen, wenn das letzte ärztliche Gutachten zum Zeitpunkt der Entscheidung älter als 18 Monate ist. (§ 5 Abs. 6 FSG)
  • Für jede Verlängerung der Lenkberechtigungsklassen C(C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) ist ein ärztliches Gutachten gem. § 8 FSG erforderlich. Daraus folgt, dass ein Gutachten über eine Wiederholungsuntersuchung auch für eine Ausdehnung vorgelegt werden kann, sofern dieses nicht älter als 18 Monate ist. Sollte jedoch in diesem Fall in umgekehrter Weise bereits ein ärztliches Gutachten für die Ausdehnung auf die Klasse 2 erstellt worden sein, so kann dieses auch für die Wiederholungsuntersuchung verwendet werden. (§ 17a Abs. 2 FSG)