Abrechnung von Personen aus „EU / EWR-Ländern“

Regelung im Zusammenhang mit den personengebundenen Anspruchsbescheinigungen von Personen aus EU / EWR-Ländern

Um eine reibungslose Abrechnung von Personen aus „EU / EWR-Ländern“ sicherzustellen, weist die Österreichische Gesundheitskasse auf die Regelung im Zusammenhang mit den personengebundenen Anspruchsbescheinigungen von Personen aus EU / EWR-Ländern hin: 

Seit 1. Juli 2004 hat jede in einem anderen EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat und der Schweiz anspruchsberechtige Person das Recht, eine aushilfsweise medizinische Sachleistung direkt bei dem:der Leistungserbringer:in in Anspruch zu nehmen. Die zu erbringende Sachleistung muss entsprechend dem Rahmen der voraussichtlichen Aufenthaltsdauer der Patient:innen medizinisch erforderlich sein. Die Patient:innen müssen einen gültigen Anspruchsnachweis vorlegen und dürfen nicht zum Zwecke der Behandlung eingereist sein. 

Als Nachweis für eine reibungslose Abrechnung gelten laut ÖGK: 

  • Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) für die Länder Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Finnland, Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich (GB) und Zypern. 
  • „Provisorische Ersatzbescheinigung für die Europäische Krankenversicherungskarte“ (PEB) für die oben genannten Länder 

Diese Anspruchsnachweise verbleiben jedenfalls bei dem:der ausländischen Patient:in. Es ist erforderlich, dass der:die Vertragspartner:in die Identität des:der Patient:in überprüft. Das hat zur Folge, dass als Verrechnungsgrundlage zusätzlich das Formblatt „Erklärung einer in einem EU-Mitgliedstaat, EWR-Staat oder der Schweiz versicherten Person“ bei Inanspruchnahme von Sachleistungen während eines vorübergehenden Aufenthaltes in Österreich“ notwendig wird, um die erbrachten Leistungen ordnungsgemäß und nachvollziehbar dem zuständigen Versicherungsträger in Rechnung stellen zu können. 

Um die Abrechnung zu ermöglichen, übermittelt der:die Vertragspartner:in dieses Formblatt und die Kopie der EKVK bzw. die provisorische Ersatzbescheinigung per Post oder mittels FUS (Formularübermittlungsservice) zur Anlage eines Betreuungsfalles. Diese „Erklärung“ und entsprechende Ausfüllhilfen in den gebräuchlichsten Sprachen finden Sie hier

Im Zusammenhang mit der Verrechnung von Asylwerber:innen ist die Identität mittels Ausweis (Foto, Name) zu überprüfen

  • mit e-card ausgestattet 
  • keine e-card, aber einen Krankenversicherungsbeleg für Grundversorgte bzw. eine Versicherungsnummer. Hier ist mit der Ordinationskarte der Krankenversicherungsanspruch zu überprüfen.

Besteht ein Krankenversicherungsanspruch, erfolgt die Leistungserfassung mit der Ordinationskarte. Ein e-card-Ersatzbeleg ist für die Leistungsverrechnung in diesen Fällen nicht notwendig. 

Ihre Ansprechpartnerin
Österreichische Gesundheitskasse VM1 Niederösterreich
Edith Schwarzinger
T: 05 0766 123331
E: vm1-12(at)oegk.at

Link: Sozialversicherung: Betreuungsfall EU - EWR - CH