Die Bewerbung für eine Ausbildungsstelle in den Landeskliniken Niederösterreich erfolgt über die NÖ Landesgesundheitsagentur.
Informationen zum Bewerbungsprozess der NÖ Landesgesundheitsagentur finden Sie hier. Auskünfte zu den aktuellen Wartezeiten für eine Ausbildungsstelle in einem NÖ Klinikum erhalten Sie in der Ärztlichen Direktion oder in der Personalstelle des jeweiligen Klinikums.
Auskünfte zu den Dienstgeber-Rahmenbedingungen, zur Bewerbung und zum Bewerbungsprozess: Tel. +43 2742 9009, E-Mail: psg.pm3(at)noe-lga.at
Fragen zur inhaltlichen Ausbildung für Ärztinnen und Ärzte in NÖ Kliniken: Tel. +43 2742 9009, E-Mail: aerzteausbildung(at)noe-lga.at
Sämtliche für die Ausbildung relevanten Informationen finden Sie in der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2006 bzw. der Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015 auf der Website der ÖÄK.
Möchten Sie wissen, welches Haus welches Fach in welchem Ausmaß ausbilden darf, finden Sie die diesbezügliche Information ebenso auf der Website der ÖÄK im Ausbildungsstättenverzeichnis.
Selbstverständlich steht auch die Ärztinnen- und Ärztekammer für Niederösterreich für diesbezügliche Anfragen und Auskünfte gerne zur Verfügung.
Die neunmonatige Basisausbildung soll dem Erwerb der klinischen Basiskompetenzen in chirurgischen und konservativen Fachgebieten dienen. Wesentlich ist, dass die im Rasterzeugnis angeführten Ausbildungsinhalte vermittelt werden. Die Entscheidung über die Zuteilung zu den jeweiligen Abteilungen sowie über das zeitliche Ausmaß obliegt dem Ärztlichen Leiter.
Ja, es besteht die Möglichkeit, die Basisausbildung in unterschiedlichen Ausbildungsstätten zu absolvieren. Auch ein Bundeslandwechsel während der Basisausbildung ist somit möglich.
Findet ein Wechsel statt, so ist von jeder Krankenanstalt ein eigenes Rasterzeugnis für die Basisausbildung auszustellen. Zu beachten ist, dass für den erfolgreichen Abschluss der Basisausbildung, jeder geforderte Ausbildungsinhalt zumindest in einem der Rasterzeugnisse bestätigt sein muss.
Laut Ärzteausbildungsordnung 2006 dürfen Zeiten des Urlaubs, einer Erkrankung und eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes während der Ausbildung auf die allgemeinärztliche Ausbildung nur soweit angerechnet werden, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Ausbildungsfächern betragen. Eine Karenz unterbricht die Ausbildung, weswegen Karenzzeiten nicht im Rahmen der Sechstelregelung berücksichtigt werden können.
Laut Ärzteausbildungsordnung 2015 dürfen Zeiten eines Erholungs- oder Pflegeurlaubs, einer Familienhospizkarenz, einer Pflegekarenz, einer Erkrankung, eines mutterschaftsrechtlichen Beschäftigungsverbotes, einer Karenz nach Mutterschutzgesetz und Väter-Karenzgesetz sowie der Papa-Monat und ab 15. Mai 2024 auch Milizübungen sowie Miliztätigkeiten, die ab 15. Mai 2024 absolviert werden, während der Ausbildung auf die allgemeinmedizinische Ausbildung angerechnet werden, als sie insgesamt nicht mehr als höchstens den sechsten Teil der Ausbildungszeiten in den Fachgebieten betragen.
Für beide Ausbildungsordnungen gilt, dass Sie während der Ausbildung im Krankenhaus fünf Werktage (Montag – Freitag) pro Monat aus den oben genannten Gründen fehlen dürfen. Das heißt, beträgt die Ausbildungszeit z.B. für die Basisausbildung oder Innere Medizin neun Monate, so dürfen Sie innerhalb dieser neun Monate insgesamt 45 Werktage (Montag – Freitag) fehlen. Fehltage, die auf ein Wochenende oder einen Feiertag fallen, werden nicht ins Sechstel miteinberechnet.
Bitte beachten Sie, dass Sie in der verpflichtenden Lehrpraxis (ÄAO 2015) am Ende der Ausbildung in der Regel an vier Tagen pro Woche mit 30 Wochenstunden angestellt sind. Im Rahmen der Sechstelregelung sind 24 Fehltage bei vier Ordinationstagen pro Woche (in den sechs Monaten) in der verpflichtenden Lehrpraxis möglich. Bei fünf Ordinationstagen pro Woche erhöht sich diese Zahl auf 30 mögliche Fehltage. Dies jedoch nur dann, wenn die Lehrpraktikantin bzw. der Lehrpraktikant auch tatsächlich an fünf Tagen in der Woche zum Dienst eingeteilt ist.
Kommt es zu einer Überschreitung der erlaubten Fehltage, so verlängert sich die Ausbildung um die Anzahl an Tagen, um die das Sechstel überschritten wurde. Es werden wiederum nur die Werktage (Montag – Freitag) berücksichtigt.
Fortbildung, sofern sich ein Bezug zur Allgemeinmedizin-Ausbildung herstellen lässt, wird nicht als Fehlzeit gewertet. Der Notarztkurs stellt keine Fehlzeit dar.
Sowohl nach der ÄAO 2006 als auch nach der ÄA0 2015 ist es möglich, sich Zeiten des Mutterschutzes im Rahmen des möglichen Sechstels an Fehlzeiten für die Ausbildung anrechnen zu lassen.
Laut Ärztegesetz gilt für jene Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 2006 absolvieren, dass, sofern fachlich erforderlich, in jedem Ausbildungsfach Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu leisten sind. Die Österreichische Ärztekammer hat die Empfehlung ausgesprochen, zwei Nachtdienste im Monat zu absolvieren.
Die Ärzteausbildungsordnung 2015 fordert zumindest einen fachbezogenen Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von neun Monaten sofern fachlich erforderlich.
Sämtliche für den Turnus geforderten Fächer können in Teilzeit absolviert werden.
Nach der Ärzteausbildungsordnung 2006 liegt das Mindestbeschäftigungsausmaß für eine Anrechnung der Ausbildung bei 17,5 Stunden in Krankenanstalten und Lehrambulatorien sowie 15 Stunden in Lehr(gruppen)praxen.
Nach der Ärzteausbildungsordnung 2015 liegt das Mindestbeschäftigungsausmaß für eine Anrechnung der Ausbildung bei 12 Stunden in Krankenanstalten, 17,5 in Lehrambulatorien und 15 Stunden in Lehr(gruppen)praxen.
Bei einem Dienstvertrag ab 35 Wochenstunden wird die Ausbildung im Sinne einer Vollzeitanstellung gewertet.
Bei einem Vollzeit-Dienstverhältnis sind nach der Ärzteausbildungsordnung 2006 25 Wochenstunden in der Kernausbildungszeit zu leisten. Die Kernausbildungszeit ist definiert als die Zeit von Montag - Freitag von 8:00 bis 13:00 Uhr.
Nach Ärzteausbildungsordnung 2015 können die geforderten 25 Wochenstunden in der Kernausbildungszeit Montag – Freitag von 7:00 bis 16:00 Uhr absolviert werden.
Generell müssen Sie die Ausbildung in den einzelnen Fächern nicht zwingend am Monatsersten beginnen. Für die Anrechnung eines vollen Ausbildungsmonats muss bei einem späteren Beginn aber auch der angegebene Ausbildungszeitraum am Rasterzeugnis einen vollen Monat darstellen. Das heißt, wenn Sie die Ausbildung am 8. Jänner 2019 beginnen, ist das Ende des Ausbildungsmonats erst mit 7. Februar 2019 erreicht. Ein verkürzter Ausbildungszeitraum kann nicht durch das erlaubte Sechstel an Fehlzeiten ausgeglichen werden.
Eine Ausnahme stellt die verpflichtende Lehrpraxis im Fach Allgemeinmedizin im Rahmen der ÄAO 2015 dar. Der Beginn ist ausschließlich mit Monatsersten möglich.
Im Anwendungsbereich der Ärzteausbildungsordnung 2006 können sämtliche Ausbildungsfächer, die im Rahmen der allgemeinmedizinischen Ausbildung absolviert wurden, für die im Zuge der Facharztausbildung benötigten Gegenfächer herangezogen werden. Eine Anrechnung auf das Hauptfach ist jedoch nicht möglich.
Absolvieren Sie jedoch Ihre allgemeinmedizinische Ausbildung nach der Ausbildungsordnung 2015, kann keine Anrechnung auf die Facharztausbildung (nach der Ausbildungsordnung 2015) erfolgen.
Für die ÄAO 2006 gilt:
Ausbildungszeiten im Hauptfach können formlos auf die allgemeinmedizinische Ausbildung im jeweiligen Fach angerechnet werden, da die Ausbildung als höherwertig anzusehen ist. Auch eine Anrechnung auf die im Zuge der allgemeinmedizinischen Ausbildung geforderten Erstversorgungs- bzw. Ambulanzzeiten ist möglich.
Gegenfachzeiten sind nur dann anrechenbar, wenn ein Allgemeinmedizin-Rasterzeugnis im entsprechenden Fach ausgestellt wird. Begründet wird dies damit, dass im Gegenfachzeugnis keine speziellen Ausbildungsinhalte vorgegeben sind, in den allgemeinmedizinischen Rasterzeugnissen (ausgenommen Wahlfächer für die Innere Medizin) jedoch schon. Soll das Gegenfach auf die im Rahmen der Allgemeinmedizin-Ausbildung geforderten Erstversorgungs- bzw. Ambulanzzeiten angerechnet werden, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen, aus dem hervor geht, dass die Ärztin bzw. der Arzt tatsächlich auf der Ambulanz mitgearbeitet hat. Die Anrechnungsentscheidung obliegt in diesem Fall jedoch der Ausbildungskommission der Österreichischen Ärztekammer.
Für die ÄAO 2015 gilt:
Die Sonderfach-Grundausbildung und Sonderfach-Schwerpunktausbildung gem. ÄAO 2015 kann grundsätzlich formlos auf das jeweilige Fach der allgemeinmedizinischen Ausbildung angerechnet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sonderfach-Grundausbildung bzw. Schwerpunktausbildung abgeschlossen ist und alle Ausbildungsinhalte bestätigt wurden. Soll eine Anrechnung vor dem Abschluss der Ausbildung erfolgen, ist ein Zeugnis über die bisher absolvierten Monate vorzulegen sowie zusätzlich ein frei formuliertes Zeugnis, in dem bestätigt wird, dass die geforderten Inhalte des jeweiligen allgemeinmedizinischen Faches vermittelt wurden.
Nach der Ärzteausbildungsordnung 2006 werden für die Ausbildung, die durch eine Konsiliarfachärztin bzw. einen Konsiliarfacharzt erfolgt, Stehzeiten von anderen Abteilungen herangezogen. Es ist nicht gefordert, dass sich der am Rasterzeugnis angegebene Zeitraum mit der tatsächlichen Ausbildung deckt. Allerdings ist darauf zu achten, dass sowohl die Konsiliarfachärztin bzw. der Konsiliarfacharzt als auch die Turnusärztin/der Turnusarzt zum am Rasterzeugnis angegebenen Ausbildungszeitraum in der Krankenanstalt tätig waren.
Für die Anrechenbarkeit der Konsiliarausbildung werden 10 – 15 Termine gefordert, an denen Sie die Konsiliarärztin oder den Konsiliararzt begleiten müssen. Diese sind entsprechend mit Unterschrift der Konsiliarärztin bzw. des Konsiliararztes zu dokumentieren und dem Rasterzeugnis beizulegen.
Die Ärzteausbildungsordnung 2015 brachte eine gänzliche Veränderung im Bereich der Konsiliarausbildung. Je Konsiliarärztin/Konsiliararzt kann eine Ausbildungsstelle im Antragsverfahren bewilligt werden, auf der nur eine Turnusärztin/ein Turnusarzt ausgebildet werden darf. Die konsiliarärztliche Tätigkeit muss mindestens 30 Wochenstunden umfassen. Wenn die Konsiliarärztin oder der Konsiliararzt weniger als 30 Stunden/Woche in der Krankenanstalt ist, sind ergänzende Zeiten in der jeweiligen Arbeitswoche in der Lehrpraxis der Konsiliarärztin bzw. des Konsiliararztes zu absolvieren (Lehrpraxenbewilligung erforderlich!). Die Verwendung von Stehzeiten für die Konsiliarausbildung sowie die Ausbildung von mehreren Turnusärzten zeitgleich durch eine Konsiliarärztin/einen Konsiliararzt ist nicht mehr möglich. Derzeit gibt es in Niederösterreich noch keine bewilligten Ausbildungsstellen für die Ausbildung über eine Konsiliarfachärztin bzw. einen Konsiliarfacharzt.
Im Rahmen der Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin nach der ÄAO 2015 sind je drei Monate in den Fächern Hals- Nasen- und Ohrenkrankheiten und Haut- und Geschlechtskrankheiten zu absolvieren. Sie haben die Möglichkeit, diese im Zuge eines Wahlfaches in der Krankenanstalt zu erlernen. Sofern Sie jedoch andere als die beiden genannten Wahlfächer gewählt haben, sind die Fächer HNO und Derma im Rahmen der verpflichtenden allgemeinmedizinischen Lehrpraxis am Ende der Ausbildung zu erwerben und durch den Lehrpraxisinhaber im jeweiligen Rasterzeugnis zu bestätigen. Die Ausbildung verlängert sich dadurch nicht. Zusätzlich wird von der Österreichischen Akademie der Ärzte ein E-Learning-Modul angeboten, um sich die entsprechenden Kenntnisse anzueignen. Die praktische Ausbildung hat jedenfalls in der Krankenanstalt oder der Lehrpraxis zu erfolgen.
Sofern eine aufrechte Ausbildungsberechtigung der Abteilungen vorliegt, kann die Ausbildung auf folgenden Abteilungen erfolgen:
Grundsätzlich können auf einer Abteilung für Orthopädie und Traumatologie oder Unfallchirurgie alle drei geforderten Monate absolviert werden. Abteilungen für Orthopädie dürfen aufgrund der fehlenden unfallchirurgischen Leistungen nur zwei Monate ausbilden.
Ärztinnen und Ärzte, die ihre Ausbildung nach der ÄAO 2006 begonnen haben, haben die Möglichkeit mit dem Träger schriftlich zu vereinbaren, die organisationsrechtlichen Bestimmungen gemäß ÄAO 2015 zu übernehmen, selbst wenn die fachliche Ausbildung weiterhin nach der ÄAO 2006 erfolgt. Das entsprechende Umstiegsformular finden Sie hier.
Die organisationsrechtlichen Rahmenbedingungen der ÄAO 2006 und ÄAO 2015 unterscheiden sich wie folgt:
ÄAO 2006 | ÄAO 2015 |
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Nachtdienst Zusätzlich sind, sofern fachlich erforderlich, Nachtdienste sowie Wochenend- und Feiertagsdienste zu absolvieren (§§ 9 Abs 6, 10 Abs 7, 11 Abs 6 ÄrzteG aF) | Nachtdienst Zusätzlich zu absolvierende Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste (§ 11 Abs 8 ÄrzteG). Sofern fachlich erforderlich und dienst- bzw. arbeitsrechtlich zulässig, sind von einem Turnusarzt zumindest ein fachbezogener Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsdienst pro Monat in einem Durchrechnungszeitraum von drei Monaten zu absolvieren. (§ 8 Abs 1 ÄAO) |
Kernausbildungszeit Bei Teilzeitkräften erfolgt eine Aliquotierung der 25 Stunden (Ausmaß Teilzeitbeschäftigung/35*25 = Stunden in der Zeit von 8:00 – 13:00 Uhr). | Kernausbildungszeit Bei Teilzeitkräften sind zwei Drittel der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung im Zeitraum von 7:00 – 16:00 Uhr zu absolvieren. |
1/6-Regelung Urlaub, Erkrankung, mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot (§§ 9, 14 Abs 3, 18 ÄAO) | 1/6-Regelung Erholungs- oder Pflegeurlaub, Familienhospizkarenz, Pflegekarenz, Erkrankung, Beschäftigungsverbot nach MSchG, Elternkarenz (§§14, 18 Abs 7 ÄAO), Papa-Monat |
Teilzeit/Mindestausbildungsausmaß pro Woche
| Teilzeit/Mindestausbildungsausmaß pro Woche
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Konsiliarausbildung Konsiliarfächer: | Konsiliarausbildung Konsiliarfächer: |
Pooling Aufgrund der Sonderfachbeschränkung oftmals nicht möglich | Pooling Nach Abschluss und im Rahmen der Fertigkeiten der BA kann außerhalb der Kernausbildungszeit bei verpflichtender Facharztanwesenheit Pooling stattfinden, sofern bei zwei Abteilungen max. 60 Betten und bei drei Abteilungen max. 45 Betten nicht überschritten werden. Pooling ist in Ambulanzen nicht zulässig. Pooling muss im Antrag auf Bewilligung als Ausbildungsstätte bekannt gegeben werden. (§§ 7 Abs 3, 8 Abs 2 ÄrzteG) |
Personen, die gemäß ÄAO 2006 eine Ausbildung zur Ärztin bzw. zum Arzt für Allgemeinmedizin, Fachärztin bzw. Facharzt oder in einem Additivfach begonnen haben, können diese im Sinne eines sog. „Kontinuitätsprinzips“ auch abschließen. Dies betrifft auch ausländische Antragstellerinnen und Antragsteller, die auf Basis eines bereits rechtskräftigen Bescheides der ÖÄK die Ausbildung in der ÄAO 2006 vervollständigen. Zu beachten ist jedoch, dass lang zurückliegende Ausbildungszeiten – sofern Sie über einen längeren Zeitraum in keiner Form ärztlich tätig waren – möglicherweise nicht (voll) anrechenbar sind. Aus Sicht des Bundesministeriums soll in einer nächsten Novelle des Ärztegesetzes eine klarstellende Regelung erfolgen, wonach ab dem Stichtag 1.1.2030 keine Diplome nach Abschluss der Ausbildung gemäß der ÄAO 2006 mehr ausgestellt und in der Ärzteliste eingetragen werden.
Für die sechs Monate Allgemeinmedizin können Erstversorgungs- bzw. Ambulanzzeiten der Internen, der Chirurgie und der Unfallchirurgie herangezogen werden.
Sie haben die Möglichkeit, sich für die Innere Medizin ein Wahlfach in der Dauer von maximal drei Monaten anrechnen zu lassen. Dazu zählen die Fächer Anästhesie, Arbeitsmedizin, Augenheilkunde, Lungenkrankheiten, Nuklearmedizin, Radiologie, Orthopädie und Orthopädische Chirurgie, Physikalische Medizin und Allgemeine Rehabilitation, Strahlentherapie- Radioonkologie oder die Urologie.